Zuerst muss immer abgeklärt werden, ob eine Liegenschaft privat oder gewerblich genutzt wird. Eine überwiegend gewerbliche Nutzung liegt vor, wenn mehr als 50% der Liegenschaftserträge aus gewerblicher Nutzung stammen.
Als Beispiel: in einer Liegenschaft, welche einer Privatperson gehört, befindet sich im Erdgeschoss eine Autogarage, im ersten Obergeschoss ist ein Coiffeurgeschäft eingemietet und in der Dachwohnung wohnt ein Ehepaar in einer Privatwohnung. Für diese Liegenschaft ist nun ein Mieterspiegel mit den gesamten Erträgen aufzustellen. 2/3 der Erträge stammen aus gewerblicher Nutzung, somit ist der gesamte Liegenschaftsertrag in der Steuererklärung unter gewerblich genutzte Räume aufzuführen.
Betreffend dem Liegenschaftsunterhalt hat dies aus steuerlicher Sicht zur Folge, dass kein Pauschalabzug gemacht werden kann, wie dies bei überwiegend privat genutzten Liegenschaften der Fall ist. Es können nur die effektiven Kosten abgezogen werden. Fallen nur geringe effektive Kosten an, fällt die Steuerbelastung höher aus, als wenn ein Pauschalabzug abgesetzt werden könnte wie bei privat genutzten Liegenschaften.
Wir empfehlen deshalb, sämtliche Unterhaltsbelege während des Jahres zu sammeln und entsprechend in der Steuererklärung abzuziehen.
Bei Fragen rund um das Thema Steuererklärung stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung.
Ihr Impuls Treuhand Team
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