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Vereinfachtes Abrechnungsverfahren von AHV-Beiträgen für Arbeitgeber

Aktualisiert: 17. Juni 2021

Dieses Verfahren wurde zur Bekämpfung von Schwarzarbeit ins Leben gerufen, ist freiwillig und als Erleichterung für den Arbeitgeber gedacht. Zielgruppe sind Kleinstbetriebe sowie Privathaushalte mit Haushaltshilfen und Putzpersonal. Die Anmeldung ist bei der Ausgleichskasse im Wohnsitzkanton bzw. Firmensitzkanton oder der Verbandsausgleichskasse vorzunehmen. Die Abrechnung erfolgt einmal jährlich.


Voraussetzungen:

  • Jährlicher Bruttolohn pro Arbeitnehmende nicht höher als CHF 21’510

  • Jährliche Bruttolohnsumme aller Arbeitnehmenden nicht höher als CHF 57’360

  • Sämtliche beitragspflichtigen Löhne müssen im vereinfachten Abrechnungsverfahren abgerechnet werden

  • Bruttolöhne für weniger als ein ganzes Kalenderjahr werden nicht auf ein Jahr hochgerechnet

  • Der Arbeitgeber darf keine AG, GmbH oder Genossenschaft sein

  • Es darf sich nicht um VR-Honorare handeln

  • Beschäftigte Ehegatten und Kinder des Arbeitgebers sind ausgeschlossen

  • Abrechnungs- und Zahlungspflichten sind einzuhalten

  • Bei Grenzgängern ist die Abrechnungsmöglichkeit zu prüfen


Vorgehen:

Der Arbeitgeber zieht vom Bruttolohn die AHV- und ALV-Beiträge ab, sowie eine Quellensteuer von 5% (0.5% für die Direkte Bundessteuer und 4.5% für die Staats- und Gemeindesteuern). Es ist Ende Jahr kein Lohnausweis auszustellen. Die Ausgleichskasse stellt den Arbeitnehmenden eine Bestätigung über die Abrechnung mit dem vereinfachten Verfahren zu. Lediglich diese Bestätigung ist der Steuererklärung beizulegen. Der Lohn aus diesem Arbeitsverhältnis ist nicht als Einkommen zu versteuern, da die Versteuerung schon mittels Quellensteuerabzug vorgenommen wurde.


Weitere Versicherungen:

Für die Deckung des Unfallrisikos ist eine separate Unfallversicherung abzuschliessen. Beträgt der monatliche Bruttolohn mehr als CHF 1'792.50, ist die Anmeldung bei einer Pensionskasse vorzunehmen und sämtliche Löhne müssen ordentlich abgerechnet werden, da die erste Voraussetzung für das vereinfachte Abrechnungsverfahren nicht mehr gegeben ist (siehe oben).


Stand der Werte gültig für das Jahr 2021


Bei Fragen rund um das Thema Personal stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung.


Ihr Impuls Treuhand Team








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