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Verrechnungssteueranspruch auf Erbschaftserträgen

Nach heute gültigem Recht ist der Wohnsitzkanton des Erblassers bzw. der Erblasserin zuständig, wenn es um die Rückerstattungsansprüche der Verrechnungssteuer auf Erbschaftserträgen auf noch nicht verteilten Erbschaften an die Erbinnen und Erben geht.


Ab dem 1. Januar 2022 ist neu der Wohnsitzkanton des Erben bzw. der Erbin dafür zuständig.


Gerne stehen wir Ihnen bei der Erbteilung beratend zur Seite.


Ihr Impuls Treuhand Team




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