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Eine oft unbeachtete Steuer: Kapitalleistungen aus Vorsorge und Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)

  • 4. März
  • 4 Min. Lesezeit

Kapitalleistungen aus Vorsorge sind aufgrund ihrer bevorzugten Besteuerung allgemein bekannt. Doch nur wenige wissen, dass diese Bezüge auch zu einer Erhöhung der Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) führen können. Diese kaum

bekannte Steuer kann sich auf die Steuerlast von Männern mit Schweizer Staatsbürgerschaft auswirken. Sie wird oft übersehen - manchmal selbst von den Vorsorgeberatern - und verdient es, beleuchtet zu werden.


Einkommenssteuer auf Kapitalleistungen und erhöhte Militärsteuer


Kapitalleistungen aus Vorsorge - sei es aus der Säule 3a (gebundene Vorsorge), aus BVG-Guthaben oder Freizügigkeitskonto - werden in der Schweiz häuft benutzt, beispielsweise


  • zur Finanzierung eines Hauptwohnsitzes;

  • zur Rückzahlung eines Teils der Hypothekarschuld;

  • um Arbeiten am Hauptwohnsitz durchzuführen;

  • zur Finanzierung einer selbständigen Erwerbstätigkeit;

  • um endgültig auszuwandern.


Die steuerliche Behandlung dieser Leistungen ist relativ gut bekannt. Es handelt sich um eine Einkommenssteuer, die gesondert vom übrigen Einkommen des Jahres zu einem Vorzugssatz besteuert wird. Diese Bezüge können zu einer erhöhten Militärsteuer in der Form der Wehrpflichtersatzabgabe führen.


Der Bezug einer Kapitalleistung aus der 2. Säule oder der Säule 3a wird somit sowohl bei der Direkten Bundessteuer, als auch bei der Kantons- und Gemeindesteuer gesondert besteuert.


Hier ein Beispiel:

Tom, 35 Jahre alt, ledig, kinderlos, Vorbezug im Jahr 2025 von 100'000 Franken

Dies führt zu einer Gesamtsteuer (DBSt. + KGSt.) von:

Wohnsitz

Steuerbetrag in CHF

Steuern in % des Vorbezugs

Wohnsitz

Steuerbetrag in CHF

Steuern in % des Vorbezugs

Zug (ZG)

2805

2,80

Martigny (VS)

4737

4,73

Chur (GR)

3283

3,28

Thun (BE)

4741

4,74

Liestal (BL)

3838

3,83

Zürich (ZH)

4878

4,88

Lausanne (VD)

4590

4,59

Delsberg (JU)

6175

6,17


Wehrpflichtersatzabgabe und Zusammenspiel mit Kapitalleistungen


Die Wehrpflichtersatzabgabe (WPE) stützt sich auf Art. 59 der Bundesverfassung (BV):


  • Abs. 1: Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.

  • Abs. 2: Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.

  • Abs. 3: Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.


Die Ersatzpflicht beginnt frühestens am Anfang des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 19. Altersjahr vollendet. Sie dauert längstens bis um Ende des Jahres, in dem er das 37. Altersjahr vollendet. In dieser Zeit müssen Dienstuntaugliche höchstens 11 Jahresabgaben bezahlen.


Für andere Ersatzpflichtige, die namentlich den Militär- oder Zivildienst teilweise geleistet haben, beginnt die Ersatzpflicht spätestens im Jahr, in welchem der Ersatzpflichtige das 25. Altersjahr vollendet, und dauert bis zum Ende der Dienstpflicht. Sie müssen höchstens 11 Jahresabgaben zahlen.


Die Ersatzabgabe wird nach der Gesetzgebung über die direkte Bundessteuer auf dem gesamten Reineinkommen erhoben, das der Ersatzpflichtige im In- und Ausland erzielt. Die Ersatzabgabe beträgt 3 Franken je 100 Franken des taxpflichtigen Einkommens, mindestens aber 400 Franken. Die Ersatzabgabe wird nach Massgabe der im Ersatzjahr geleisteten Diensttage und der Gesamtzahl der Diensttage ermässigt.


Obwohl Kapitalleistungen bei der Direkten Bundessteuer und der Kantons- und Gemeindessteuer gesondert besteuert werden, werden sie in der Steuerveranlagungsverfügung WPE zu 100 Prozent im Nettoeinkommen berücksichtigt. Eine separate Veranlagung ist in Art. 26 Abs. 3 WPEG vorbehalten. Folglich:


  • Der Bezug von Kapitalleistungen aus Vorsorge führt zu einer Erhöhung des für die WPE relevanten Nettoeinkommens.

  • Dies wiederum führt zu einer höheren WPE zum vollen Tarif von 3 Prozent auf die Kapitalleistung unter Vorbehalt der Herabsetzung wegen Behinderung und der Ermässigung nach Massgabe der geleisteten Diensttage im Ersatzjahr und Gesamtzahl der Diensttage.


Praktisches Beispiel

Wir nehmen wieder das Beispiel aus obiger Tabelle von Tom, 35 Jahre alt, der noch der Ersatzpflicht unterliegt.


Tom möchte eine Immobilie als Hauptwohnsitz zum Preis von 1'000'000 Franken erwerben. Er verfügt über 100'000 Franken auf seinem Sparkonto, um die Mindesteigenkapitalquote von 10% ausserhalb der 2. Säule zu erreichen. Für die zusätzlichen 10 Prozent tätigt er einen Vorbezug aus seinem BVG-Guthaben in der Höhe von 100'000 Franken. Um die Transaktionskosten zu tragen, erhält er eine Schenkung von seinen Eltern.

  • Die zu versteuernde Kapitalleistung beläuft sich auf 100'000 Franken.

  • In den oben genannten Städten zahlt er je nach Wohnort zwischen 2805 und 6175 Franken (siehe Abbildung in Tabelle oben).

  • Seine Wehrpflichtersatzabgabe erhöht sich für das betreffende Jahr um 3000 Franken (3% von 100'000), sofern er keinen Anspruch auf Ermässigung hat.

  • Insgesamt führt die Kapitalauszahlung zu einer Gesamtsteuer zwischen 5805 (5.80%) und 9175 Franken (9.17%).


Diese erhöhte Steuer kommt oft unerwartet, zumal sie bereits mit Zustellung der Steuerveranlagung fällig wird, die in der Regel einige Monate oder sogar bis zu zwei Jahre nach dem Kapitalbezug erfolgt.


Mögliche Ermässigungen und Befreiung von der Abgabe


Es gibt mehrere Gründe, die eine Ermässigung des Steuersatzes von 3 Prozent oder eine vollständige Befreiung von der Abgabe ermöglichen:


  • Wenn die Mindestanzahl von Tagen Militär- oder Zivildienst geleistet wurde

  • Wenn die Person als teilweise oder vollständig dienstuntauglich anerkannt ist

  • Rückwirkend ist eine Ermässigung ebenfalls möglich, wenn über mehrere Jahre hinweg eine ausreichende Anzahl von Diensttagen angesammelt wurde

  • Wird die Gesamtdienstleistungspflicht nach der Besteuerung erfüllt, können die bereits bezahlten Beträge rückerstattet werden, sofern dies innerhalb von fünf Jahren nach Entlassung aus der Militär- oder Zivildienstpflicht beantragt wird


Zusammenfassung


  • Überprüfen Sie die Unterstellung unter der WPEG und eines möglichen Anspruchs auf eine Befreiung

  • Überprüfen Sie einen möglichen Anspruch auf Rückerstattung der bezahlten Abgabe

  • Seien sich sich dieser Steuer bewusst, und auch dass die Besteuerung in der Regel erst einige Monate oder sogar bis zu zwei Jahren nach dem Kapitalbezug erfolgt


Hier finden Sie weitere Ausführungen der ESTV mit dem Thema "Wehrpflichtersatzabgabe - das Wichtigste in Kürze".


Quelle: TREX



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