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Ausgabe von Gutscheinen

Aktualisiert: 19. Juli 2023

Geschenkidee gesucht? Wie wäre es mit einem Gutschein?

Die Ausgabe von Gutscheinen birgt für den Gutscheinaussteller heikle Konsequenzen aus mehrwertsteuerlicher Sicht und allenfalls hohe Verzugszinsen bei einer Aufrechnung anlässlich einer MWST-Kontrolle.


Gemäss dem Bundesgerichtsurteil vom August 2021 gibt es zwei unterschiedliche Arten von Gutscheinen. Während reine Wertgutscheine auf einen bestimmten Betrag ausgestellt werden (keine explizite Leistung erwähnt), wird auf Leistungsgutscheinen auf eine bestimmte Aktivität (z.B. Outdooraktivität) oder Leistung hingewiesen. Grundsätzlich stellen Gutscheine erst mit ihrer Einlösung mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz dar und nicht bei Ausgabe. Die eidg. Steuerverwaltung betrachtet jedoch Leistungsgutscheine für eine bestimmte Aktivität oder Leistung als eine Vorauszahlung, welche schon bei der Ausgabe mit der Mehrwertsteuer abzurechnen sind. Es ist irrelevant, dass bei Ausgabe des Gutscheines der Zeitpunkt der Leistungserbringung noch nicht bekannt ist.

Es gilt daher sicherzustellen, dass die aus Leistungsgutscheinen resultierende Mehrwertsteuer schon im Zeitpunkt der Vereinnahmung oder Rechnungsstellung des Entgelts gegenüber der ESTV abgerechnet wird und nicht erst bei Inanspruchnahme des Gutscheins. Eine korrekte Abrechnung der Steuer erfordert unter Umständen eine Anpassung der Kassen- und/oder Buchhaltungssysteme.


Wird jedoch in einem Leistungsgutschein sowie in den AGB’s explizit darauf hingewiesen, dass der Gutschein auch für eine andere, als die im Gutschein erwähnte Leistung, bis zu einem bestimmten Wert eingelöst werden kann, ist der Gutschein wie ein Wertgutschein zu betrachten (Abrechnung erst bei Einlösung) und nicht wie eine Vorauszahlung schon bei Ausgabe.


Leider wird diese Einteilung in den Mehrwertsteuerpraxispublikationen der eidg. Steuerverwaltung nicht näher beschrieben. Das Bundesgerichtsurteil hat nun Licht ins Dunkel gebracht. Gibt es bei einer Mehrwertsteuerkontrolle eine Aufrechnung, weil die Gutscheine nicht korrekt abgerechnet wurden, kann dies zu hohen Verzugszinsen aufgrund der späten Deklaration kommen, da viele Gutscheine erfahrungsgemäss erst mehrere Jahre nach deren Ausgabe eingelöst werden. Wir empfehlen, die Art der Gutscheine genau zu überprüfen und entsprechend korrekt abzurechnen.


Gerne stehen wir Ihnen zu mehrwertsteuerlichen Fragen beratend zur Seite.


Ihr Impuls Treuhand Team


Quelle: Urteil A-2587/2020 vom 10. August 2021 des Bundesverwaltungsgerichts




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