Am 25. September 2022 stimmte das Volk einer MWST-Erhöhung im Rahmen der Zusatzfinanzierung der AHV zu. Alle gesetzlichen Steuersätze (Normalsatz, reduzierter Satz sowie Sondersatz für Beherbergungsleistungen), aber auch etliche Saldo- und Pauschalsteuersätze werden per 1. Januar 2024 angehoben.
Folgende MWST-Sätze gelten in der Schweiz und in Liechtenstein ab 1.1.2024:
Gesetzliche MWST-Sätze | Bis 31.12.2023 | Ab 1.1.2024 |
Normalsatz | 7.7% | 8.1% |
Reduzierter Satz | 2.5% | 2.6% |
Beherbergungssatz | 3.7% | 3.8% |
Für die Frage, welcher MWST-Satz in der Übergangszeit anzuwenden ist, ist der Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Leistungserbringung massgebend. Rechnungsdatum und Zahlungseingang sind hingegen nicht relevant. Wird die Leistung teilweise im alten und teilweise im neuen Jahr erbracht, ist in der Rechnung ein Split nötig. Werden die Leistungen der beiden betroffenen Jahren nicht klar auseinandergehalten, so ist die Gesamtleistung zum neuen Satz steuerbar. Allerdings ist es möglich, Rechnungen nachträglich zu korrigieren, und anstelle der Aufteilung können natürlich auch zwei separate Rechnungen ausgestellt werden.
Damit Streitigkeiten vermieden werden können, sind Formulierungen in bestehenden und neuen Verträgen sowie Offerten daraufhin zu prüfen, ob sie klarstellen, ob und wie sich die Erhöhung der MWST-Sätze auf die vereinbarten Preise auswirkt.
Soweit jahresübergreifende Leistungen bereits zu den alten MWST-Sätzen fakturiert wurden, gilt der Grundsatz, dass ohne klare Trennung der im Jahr 2023 erbrachten Leistungen die Steuer auf der Gesamtleistung zum höheren Satz geschuldet ist. Solche Rechnungen sollten deshalb korrigiert werden.
Vorauszahlungen für ab dem 1. Januar 2024 zu erbringende Leistungen dürfen bereits zum höheren Satz in Rechnung gestellt werden. Dies trifft regelmässig bei Abonnementen für periodische Leistungen zu, bei denen eine Aufteilung pro rata temporis erfolgen muss. Die neuen Steuersätze sind in den MWST-Abrechnungen ab dem 3. Quartal 2023 bzw. 2. Semester 2023 zusätzlich aufgeführt.
Die Saldosteuersätze werden wie folgt erhöht:
bisher | ab 1.1.2024 |
0.1 % | unverändert |
0.6 % | unverändert |
1.2 % | 1.3 % |
2.0 % | 2.1 % |
2.8 % | 3.0 % |
3.5 % | 3.7 % |
4.3 % | 4.5 % |
5.1 % | 5.3 % |
5.9 % | 6.2 % |
6.5 % | 6.8 % |
Auch die Limiten für die Anwendung der Saldosteuersätze werden auf einen Umsatz bis max. CHF 5.024 Mio. (bisher CHF 5.005 Mio.) und eine Steuerzahllast bis max. CHF 108'000 (bisher CHF 103'000) erhöht. Ein Wechsel von der effektiven Methode auf die Saldosteuersätze ist aber nur möglich, wenn die hierfür geltende Wartefrist abgelaufen ist. Eine generelle Wechselmöglichkeit ist dieses Mal nicht vorgesehen.
Es empfiehlt sich, frühzeitig abzuklären, welche Massnahmen für die Umstellung bei Ihnen erforderlich sind, und wann diese am besten umgesetzt werden. Wir empfehlen, besonders folgende Fragen zu prüfen:
Welche Anpassungen sind an den MWST-Codes in der Buchhaltung vorzunehmen?
Sind eventuell Updates an der Buchhaltungssoftware vorzunehmen, um mit dem neuen Formular abzurechnen?
Wie wird der zeitliche Übergang bei wiederkehrenden oder längerfristigen Leistungen umgesetzt?
Sind bereits jetzt (Voraus-) Rechnungen von den neuen Steuersätzen betroffen?
Müssen allfällig schon zu tief abgerechnete Steuern korrigiert werden?
Weitere Informationen zur MWST-Satzänderung finden Sie in der MWST-Info 19 der Eidg. Steuerverwaltung.
Gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung, um die für Ihre Situation passende Lösung zu finden und mit Ihnen umzusetzen.
Quelle: vatsupport
Ihr Impuls Treuhand Team
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