Viele Steuerämter behandelten diesen Fall in der Vergangenheit wie folgt
Steuerämter diverser Kantone, darunter auch Zürich und Aargau, betrachteten dies lediglich als steuerneutralen Übertrag von der Säule 3a in die Pensionskasse. Der «Umweg» über die Auszahlung, Versteuerung und Wiedereinzahlung in die Pensionskasse wurde als eine Steuerumgehung betrachtet.
Das Bundesgericht hat letztes Jahr in einem Solothurner Fall nun folgendes entschieden
Es ist gesetzlich erlaubt ein Säule 3a-Konto aufzulösen, die Kapitalleistung zum Vorzugssatz zu versteuern und anschliessend das Geld in die Pensionskasse einzuzahlen und die Einzahlung vom steuerbaren Einkommen abzuziehen.
Voraussetzungen
Die Auflösung des 3a-Kontos darf frühestens fünf Jahre vor Pensionierung (mit 59 für Frauen und mit 60 Jahren für Männer) erfolgen. In der Pensionskasse muss ein entsprechender Einkaufsbedarf bestehen. Zudem darf das Geld nur als Rente bezogen werden, wenn der Einkauf weniger als drei Jahre vor der Pensionierung erfolgt ist. Bei einem Kapitalbezug innerhalb dieser Sperrfrist verfällt der oben beschriebene Steuervorteil.
Quelle: Bundesgerichtsurteil 2C_652/2018 vom 14. Mai 2020
Ihr Impuls Treuhand Team
Comments