Transparenzregister: Neue Meldepflicht für Unternehmen
Ab 1. Oktober 2026 sind 500‘000 juristische Personen verpflichtet, die «wirtschaftlich berechtigten» natürlichen Personen zu registrieren, die in ihrem Unternehmen die Fäden ziehen. Die Pflicht gilt namentlich für AG, GmbH sowie Genossenschaften.
Wozu ein neues Register?
Bei der Bekämpfung von Geldwäscherei und Finanzkriminalität ist es für die Strafverfolgungsbehörden wichtig, einen effizienten und aussagekräftigen Zugriff auf die finanziellen Engagements von natürlichen Personen zu haben. Mit dem neuen Transparenzregister wird erkennbar, wer letztlich hinter einem Unternehmen steckt, wer die finanziellen Mittel beisteuert und die potenziellen Gewinne einsteckt. Die Grundlage dafür bildet das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG), das per 1. Oktober 2026 in Kraft tritt. Das neue Transparenzregister, das die meisten europäischen Länder bereits eingeführt haben, ist hierbei ein wichtiges Instrument. Es stärkt die Integrität des Finanz- und Wirtschaftsplatzes, auch weil ihm abschreckende Wirkung zukommt. Das Register ist nicht öffentlich zugänglich, Der Zugriff auf die darin enthaltenen Informationen ist primär für die (Strafverfolgungs-)Behörden reserviert. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch weitere gesetzlich Berechtigte, z.B. Finanzintermediäre, darauf zugreifen.
Wer muss melden?
Eintragungspflichtig sind in erster Linie sämtliche in der Schweiz im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen des OR, also AG, GmbH, Kommandit AG und Genossenschaften. Sie müssen die «wirtschaftlich berechtigten» natürlichen Personen melden, welche das Unternehmen letztlich besitzen oder beherrschen – direkt oder indirekt. Massgeblich sind Beteiligungen ab 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmen sowie andere Formen der direkten oder indirekten Kontrolle. Ist der Besitz breit gestreut, ohne dass eine Person die 25-Prozent-Grenze erreicht oder in anderer Form die Kontrolle über das Unternehmen ausübt, dann gilt subsidiär die oberste Organperson, als wirtschaftlich berechtigt.
Folgende Unternehmen unterstehen der Meldepflicht:
Aktiengesellschaften
Kommanditaktiengesellschaften
Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Genossenschaften
Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV)
Investmentgesellschaften mit festem Kapital (SICAF)
Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen
Juristische Personen ausländischen Rechts, die
eine Zweigniederlassungen in der Schweiz mit Handelsregister-Eintrag haben
ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz haben
Eigentümer eines Grundstücks in der Schweiz sind oder ein Grundstück in der Schweiz erwerben
Welche Informationen sind zu erfassen?
Gemäss den genannten Kriterien muss das Unternehmen die Personen identifizieren, die als «wirtschaftliche berechtigt» gelten und die zugehörigen Angaben registrieren. Konkret: Sie müssen diese Personen im Transparenzregister mit Namen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz sowie mit Art und Umfang der ausgeübten Kontrolle eingetragen.
Wie ist das Vorgehen?
Die Registrierung können Unternehmen online abwickeln. Möglich ist dies ab 1. Oktober 2026 über den Online-Schalter des Bundes EasyGov.swiss, der allen Unternehmen kostenlos zur Verfügung steht. Für die Nutzung dieser Plattform braucht es vorgängig eine Anmeldung. Unternehmen, die EasyGov.swiss bisher noch nicht nutzen und noch nicht über ein Login (z.B. CH-Login, AGOV) verfügen, müssen sich in einem ersten Schritt als Nutzer anmelden. Dies geschieht direkt auf EasyGov.swiss via die Funktion «Anmelden». Daraufhin wird die Anmeldung vom Bund validiert – das nimmt ein paar Tage in Anspruch. Anschliessend erhält das Unternehmen auf dem Postweg den Aktivierungscode und erhält damit Zugriff auf die Meldefunktion des Transparenzregisters, die am 1. Oktober 2026 ihren Betrieb aufnimmt.
Wer muss die Meldung veranlassen?
Verantwortlich für die Meldung an das Register ist «das oberste Mitglied des leitenden Organs der meldepflichtigen juristischen Person». In der Regel ist dies der Präsident, die Präsidentin des Verwaltungsrats oder das leitende Mitglied der Geschäftsführung. Diese Person trägt auch die Verantwortung dafür, dass der Registereintrag laufend aktuell gehalten wird. Die Handhabung der Meldung bzw. die tatsächliche Eintragung der zu meldenden Personen im Transparenzregister kann auch an Dritte delegiert werden, etwa an den Treuhandpartner. Dies setzt naturgemäss voraus, dass das Unternehmen diesem Partner die nötigen Informationen und Dokumente zur Verfügung stellt.
Übrigens: Unternehmen, die vorsätzlich die Meldepflicht verletzen oder gegenüber der Kontrollstelle falsche Angaben machen, müssen mit einer Busse von bis zu 500'000 Franken rechnen.
Ein-Personen-Gesellschaften: Vereinfachtes Verfahren?
Kleine Aktiengesellschaften und GmbH, die sich im Besitz einer einzigen Person befinden, sind ebenfalls zur Meldung ans Transparenzregister verpflichtet. Aber sie können diesen Schritt – ab dem 1. Oktober 2026 – mit einem vereinfachten Verfahren abwickeln. Die Voraussetzung dafür ist allerdings, dass diese wirtschaftlich berechtigte Person bereits als Aktionär/-in oder Gesellschafter/-in im kantonalen Handelsregister eingetragen ist.
Der Zugang zum vereinfachten Verfahren ist auf zwei Wegen möglich: über den Online-Schalter EasyGov.swiss oder über die Website des kantonalen Handelsregisters. Beide bieten die Funktion «Meldung an das Transparenzregister (TJPG)» an. Wenn das System dann nach der Struktur des Unternehmens fragt, wählt man die Option « Vereinfachtes Verfahren bei Übereinstimmung mit dem Handelsregister» an und wird durch die restlichen Schritte des Verfahrens gelotst. Der Vorteil besteht darin, dass das System automatisch den Abgleich mit den im Handelsregister erfassten Daten macht.
Ein-Personen-Gesellschaften: Vereinfachtes Verfahren?
Für Unternehmen die einer Revisionspflicht unterstehen, beträgt die Übergangsfrist 3 bis 4 Monate: 3 Monate für Aktiengesellschaften, 4 Monate für GmbH und Genossenschaften. Das heisst, die Registereinträge müssen bis am 31. Dezember 2026 beziehungsweise bis am 31. Januar 2027 erledigt sein.
Aktiengesellschaften und GmbH, die keiner ordentlichen Revisionspflicht unterstehen, haben für ihren Eintrag 6 Monate Zeit, also bis zum 31. März 2027.
Sind alle wirtschaftlich berechtigten Personen eines Unternehmens bereits im Handelsregister eingetragen, gilt eine maximale Übergangsfrist von zwei Jahren (ab 1. 10. 2026). Weitere Informationen finden Sie hier.
Quelle: TREUHAND|SUISSE
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.










Kommentare