top of page

Abschaffung Inhaberaktien

Bisher gab es zwei Arten von Aktien – Namen- und Inhaberaktien. Bei Namenaktien war, wie der Name dieser Aktienart schon beinhaltet, der Eigentümer bekannt und im Aktienregister der Aktiengesellschaft eingetragen. Bei Inhaberaktien hingegen war der Inhaber der Aktiengesellschaft anonym.


Neu sind Inhaberaktien nur noch zulässig, wenn die Aktiengesellschaft an der Börse kotiert oder die Inhaberaktie als Bucheffekte bei einer Verwahrungsstelle in der Schweiz hinterlegt oder im Hauptregister eingetragen ist.


Per Ende April 2021 ist die Frist zur Umwandlung der Inhaber- in Namenaktien abgelaufen.


Ihr Impuls Treuhand Team





bottom of page