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Auswirkungen der Reform AHV 21

Die Reform AHV 21 wird am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Diese AHV-Reform zeigt ihre Auswirkungen im Wesentlichen in zwei Hauptstossrichtungen: Der Anpassung des Referenzalters der Frauen sowie den damit verbundenen Ausgleichsmassnahmen für die Übergangsgeneration und die Flexibilisierung des Altersrücktritts, welche geschlechterunabhängig ist.


Das Referenzalter der Frauen wird in vier Schritten von jeweils drei Monaten auf 65 Jahre erhöht. Dies hat folgende Auswirkungen auf das Referenzalter der Frauen:

Jahr

Geburtsjahr

Referenzalter

bis 2023

bis 1959

64 Jahre (bisher)

2024

1960

64 Jahre (noch keine Anpassung

2025

1961

64 Jahre und 3 Monate

2026

1962

64 Jahre und 6 Monate

2027

1963

64 Jahre und 9 Monate​

ab 2028

ab 1964

65 Jahre

Die Erhöhung des Referenzalters wird für die Übergangsgeneration (Frauen mit den Jahrgängen 1961-1969) durch zwei Massnahmen abgefedert, nämlich mit einem lebenslangen Rentenzuschlag und mit tieferen Kürzungssätzen bei einem allfälligen vorzeitigen Rentenbezug.


Lebenslanger Rentenzuschlag

Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961-1969) erhalten einen lebenslangen monatlichen Zuschlag zur AHV-Rente. Der Grundzuschlag hängt vom durchschnittlichen Jahreseinkommen der AHV ab. Das durchschnittliche Jahreseinkommen der AHV setzt sich zusammen aus dem Durchschnitt der Erwerbseinkommen, dem Durchschnitt der Erziehungsgutschriften und dem Durchschnitt der Betreuungsgutschriften aller AHV-Beitragsjahre.


Der Grundzuschlag beträgt

CHF 160 für durchschnittliche Jahreseinkommen ≤ CHF 58'800

CHF 100 für durchschnittliche Jahreseinkommen von CHF 58'801-73'500

CHF 50 für durchschnittliche Jahreseinkommen ≥ CHF 73'501


Der individuelle Zuschlag wird nach Jahrgang abgestuft:

Geburtsjahr​

Referenzalter

AHV-Rentenzuschlag in % des Grundzuschlags

1961

64 Jahre und 3 Monate

25%

1962

64 Jahre und 6 Monate

50%

1963

64 Jahre und 9 Monate

75%

1964

65 Jahre

100%

1965

65 Jahre

100%

1966

65 Jahre

81%

1967

65 Jahre

63%

1968

65 Jahre

44%

1969

65 Jahre

25%

ab 1970

65 Jahre

kein Rentenzuschlag

Der AHV-Rentenzuschlag unterliegt nicht der Plafonierung der Altersrente von verheirateten Paaren und wird über die Maximalrente hinaus ausbezahlt.


Tiefere Kürzungssätze bei vorzeitigem Bezug der AHV-Rente

Sowohl aktuell als auch nach Inkrafttreten der AHV-Reform kann eine versicherte Person frühestens zwei Jahre vor Erreichen des Referenzalters die AHV-Rente beziehen. Dies hat jedoch stets eine Kürzung der Rente zur Folge. Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961-1969) haben einerseits die Möglichkeit die AHV-Rente bereits ab 62 Jahren und damit potenziell früher als zwei Jahre vor Erreichen des Referenzalters zu beziehen. Andererseits profitieren sie von einer weniger starken Rentenkürzung, abgestuft nach Einkommenshöhe und Jahrgang.

Bei einem vorzeitigen Bezug der AHV-Rente entfällt indes der AHV-Rentenzuschlag.


Kürzungssätze für Frauen der Übergangsgeneration:

Vorbezug im Alter von

durchschnittliches Jahreseinkommen ≤ CHF 58'800

durchschnittliches Jahreseinkommen CHF 58'800 - 73'500

durchschnittliches Jahreseinkommen CHF >= 73'500 CHF

64 Jahren

0%

2.5%

3.5%

63 Jahren

2%

4.5%

6.5%

62 Jahren

3%

6.5%

10.5%

Flexibler Rentenbezug ab 63 Jahren

Nach der aktuell geltenden Regelung kann die Altersrente höchstens um zwei Jahre vorbezogen werden. Ein Vorbezug ist jeweils nur für ganze Jahre, d.h. entweder 12 oder 24 Monate möglich. Der Bezug der AHV-Rente kann maximal für fünf Jahre aufgeschoben werden.


Die Reform AHV 21 bringt eine Reihe von Änderungen, welche es der versicherten Person erlauben, die Pensionierung flexibler zu gestalten.


Frauen und Männer können Monat und Jahr wählen, ab wann sie die Altersrente zwischen 62 (Übergangsgeneration) respektive 63 und 70 Jahren beziehen möchten. Wer die Rente bereits vor dem Referenzalter 65 beziehen möchte, erhält eine gekürzte Rente. Wer die Rente später als mit 65 wünscht, erhält einen Zuschlag. Der Rentenaufschub muss mindestens ein Jahr dauern, danach ist die versicherte Person frei, die AHV-Rente anzufordern.


Möglichkeit von Teilpensionierungsschritten

Neu kann auch nur einen Teil der Altersrente bezogen werden und den Rest später. Der Anteil der Altersrente ist zwischen 20 % und 80 % frei wählbar. Der Vorbezugs- oder Aufschubsanteil darf einmal angepasst, danach muss der verbleibende Rententeil ganz bezogen werden. Mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen ist auch eine Kombination von Vorbezug und Aufschub der AHV-Rente möglich. Die Möglichkeit von Teilpensionierungsschritten wird im Zuge der Reform AHV 21 auch in der beruflichen Vorsorge eingeführt. Bis anhin war dies gesetzlich nicht vorgeschrieben, wobei die Pensionskassen in ihren Reglementen Teilpensionierungen vorsehen konnten. Neu erhalten die versicherten Personen einen Anspruch auf den teilweisen Bezug des Altersguthabens. Die Pensionskassen sind verpflichtet, in ihren Reglementen die teilweise Pensionierung in mindestens drei Schritten anzubieten.


Arbeiten nach 65

Wer nach dem Referenzalter weiterhin arbeiten möchte (gilt für Frauen und Männer), kann sich die AHV-Beiträge anrechnen lassen und so unter bestimmten Voraussetzungen Beitragslücken füllen und die Altersrente erhöhen (bis zur Maximalrente). Der Freibetrag von CHF 1'400 pro Monat ist freiwillig.


Nach dem aktuell geltenden Recht ist es möglich, den Bezug von Freizügigkeitsleistungen bis spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters aufzuschieben. Insbesondere wird nicht vorausgesetzt, dass weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, wie dies beispielsweise bei der Säule 3a der Fall ist.

Mit Inkrafttreten der Reform AHV 21 wird ein Aufschub dieser Bezüge nach Erreichen des Referenzalters nur möglich sein, wenn die versicherte Person nachweist, dass sie weiterhin erwerbstätig ist.



Bei Fragen dazu - insbesondere Ihrer Vorsorgeplanung - dürfen Sie gerne einen Termin mit uns vereinbaren: +41 44 515 77 00





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