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Freizügigkeitsleistung und Umwandlung der Einzelfirma

Eine Frage des richtigen Timings


Beispiel: Eine Fotografin hat sich selbständig gemacht und für die notwendigen Investitionen ihr Freizügigkeitskonto bar auszahlen lassen. Nach gelungenem Start hat sie dann sechs Monate später aus Ihrem Business eine GmbH gegründet, um die Haftungsrisiken zu senken. Nun hat sie ein Schreiben des Steueramts erhalten, wonach innert 30 Tagen die bezogene Freizügigkeitsleistung an die Freizügigkeitseinrichtung zurückbezahlt werden muss, weil keine selbständige Erwerbstätigkeit mehr vorliege. Gleichzeitig wurde ihr angedroht, dass bei einem Verzicht auf die Rückabwicklung die Barauszahlung zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert wird. Was nun?


Eine Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung ist nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b FZG nur möglich, wenn ein Erwerbstätiger nach Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nicht mehr als Arbeitnehmer im Sinne des BVG gilt. Wer Arbeitnehmer ist, richtet sich im Bereich der beruflichen Vorsorge nach der Praxis zur AHV. Die Voraussetzungen für eine Barauszahlung waren bei dieser Fotografin zwar anfänglich erfüllt, weil Sie Ihre Anstellung aufgegeben und eine selbstständige Tätigkeit als Fotografin (Einzelfirma) aufgenommen hat. Seit Sie ihre Tätigkeit im Rahmen einer GmbH ausübt, ist dies jedoch nach der Praxis zur AHV nicht mehr der Fall: Sie ist bei der GmbH angestellt und bezieht einen AHV-pflichtigen Lohn als Arbeitnehmerin. Mit ihrem AHV-Lohn von mehr als CHF 22'050 untersteht Sie auch der obligatorischen beruflichen Vorsorge. Für die steuerliche Beurteilung der Barauszahlung ist massgebend, ob die oder der Steuerpflichtige eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Liegen Barauszahlung und Gründung einer Kapitalgesellschaft zeitlich nahe beisammen, stellen sich die Steuerbehörden auf den Standpunkt, dass keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wurde (BGE 2C_156/2010 v. 7.06.2011 Erw. 4.3). In einem solchen Fall erfolgte die Barauszahlung aus Sicht der Steuerbehörden rechtswidrig, was äusserst unangenehme Steuerfolgen hat. In diesem Fall würden wir raten, mit der Freizügigkeitsstiftung Kontakt aufzunehmen. Die Freizügigkeitsstiftung wird die Rückabwicklung der Barauszahlung zulassen, sofern das Schreiben des Steueramts vorgewiesen werden kann. Anderen Start-ups raten wir, nach einer Barauszahlung mindestens drei Steuerperioden zuzuwarten, ehe an eine Umwandlung einer Einzelfirma in eine Kapitalgesellschaft gedacht wird.


Fazit: Bei der Übertragung eines Einzelunternehmens in eine GmbH oder AG gibt es viele Dinge zu beachten. Ganz wichtig ist es, jeden Fall individuell zu betrachten. Gerne können Sie sich bei einer solchen Fragestellung gerne an uns wenden.


Ihr Impuls Treuhand Team



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