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Bezahlter Vaterschaftsurlaub

Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie wird immer ein grösseres Thema.


Angestellte und Selbständigerwerbende haben seit dem 1. Januar 2021 Anspruch auf einen gesetzlichen Vaterschaftsurlaub von zwei Wochen. Grundlage dazu bildet Art. 329g OR. Der Vaterschaftsurlaub ist innert sechs Monaten seit der Geburt entweder wochen- oder tageweise zu beziehen. Kumulative Voraussetzungen für einen Anspruch sind folgende:


  • Die Geburt erfolgt nach dem 1. Januar 2021

  • Anspruch hat, wer rechtlicher Vater des Kindes ist

  • Der Vater war während neun Monaten vor Geburt obligatorisch versichert

  • Während dieser Zeit wurde mindestens während fünf Monaten einer Erwerbstätigkeit nachgegangen


Die Entschädigung wird in Form eines Taggeldes (maximal 14 Taggelder) aufgrund der Erwerbsersatzordnung ausgerichtet und beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor Beginn des Anspruchs, jedoch maximal CHF 196.00 pro Tag. Ob weiterhin der volle Lohn ausbezahlt oder allenfalls ein unbezahlter Urlaub genehmigt werden soll, kann die Attraktivität des Arbeitsgebers stärken. Ein entsprechendes Mitarbeiterreglement sollte daher zeitnahe überarbeitet werden. Ob ein Mitarbeiter danach über eine bestimmte Dauer im Unternehmen bleibt, kann in einer Vereinbarung (ähnlich der Ausbildungsvereinbarung) festgehalten werden.


Ungeachtet solcher Vereinbarungen, verlängert sich die Kündigungsfrist im Falle einer Kündigung durch den Arbeitgeber um die noch nicht bezogenen Urlaubstage.


Ihr Impuls Treuhand Team





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