Schlechte Nachrichten für Liegenschaften- Eigentümer mit bescheidenen finanziellen Verhältnissen: Gemäss Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich (SB.2023.00010) vom 2. März 2023 wurde festgestellt, dass eine hinreichende Gesetzesgrundlage für den Härtefalleinschlag offenkundig fehlt. Es muss somit der Eigenmietwert gemäss Liegenschaftenbewertung der Gemeinde versteuert werden. Ein Einschlag Härtefall ist damit ab sofort und für alle noch offenen Steuerperioden nicht mehr möglich – ein allfälliger Abzug auf Unternutzung ist davon nicht betroffen.
Hier finden Sie die aufgehobene Weisung aus dem Zürcher Steuerbuch:
Ihr Impuls Treuhand Team
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