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Neuerungen im Handelsregisterrecht

Mit der Gesamtrevision des Handelsregisterrechts gelten per 1. Januar 2021 verschiedene Neuerungen.


Zum Beispiel wurde die separate Stampa-Erklärung abgeschafft. Gesellschaftsgründer mussten bisher mit der separaten Stampa-Erklärung bestätigten, dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile bestehen, als jene in den Gründungsunterlagen genannten. Neu ist die Stampa-Erklärung zwingend in die öffentliche Urkunde durch den Notar aufzunehmen.


Ebenfalls wurden die Handelsregistergebühren rund um einen Drittel gesenkt.


Mit der Gesetzesrevision ist die Identifikation von natürlichen Personen mit einem gültigen Pass, einer gültigen Identitätskarte und neu auch mit einem gültigen schweizerischen Ausländerausweis möglich.


Neu sind Statuten und Stiftungsurkunden im Internet gebührenfrei abrufbar. Falls die gewünschten Unterlagen aus technischen Gründen noch nicht elektronisch vorhanden sind, können diese per E-Mail gebührenfrei bestellt werden.


Wird ein Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt mit anschliessender Publikation im Handelsregister, wurde die Gesellschaft innert drei Monaten nach Publikation von Amtes wegen gelöscht. Neu erfolgt dies erst nach zwei Jahren. Eine Einzelunternehmung kann erst nach Geschäftsaufgabe gelöscht werden.


Gerne stehen wir Ihnen bei der Gründung Ihrer Gesellschaft zur Verfügung.


Ihr Impuls Treuhand Team




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