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Querschenkungen bei der Erbteilung

Der Grundsatz der freien privaten Erbteilung besagt, dass, wo es nicht anders angeordnet ist, die Erbengemeinschaft die Erbschaftsteilung frei vereinbaren kann. Vorschriften über die Teilung des Erblassers und Gesetzes dürfen abgeändert werden. Zwingende Voraussetzung ist jedoch der einstimmige, schriftliche Beschluss aller Erben.


Für die korrekte Aufstellung des Nachlasses und aller Anteile der einzelnen Erben, sind die Übernahmewerte der einzelnen Vermögenswerte (Beteiligungen an nicht börsenkotierten Unternehmen, Kunstgegenstände, Schmuck, Liegenschaften etc.) zu ermitteln. Als Übernahmewert ist der Verkehrswert – Marktwert, der unabhängige Dritte auf dem freien Markt bezahlen würden – zu verwenden. Diese Werte werden am besten von neutralen Fachpersonen geschätzt. Werden Bestandteile der Erbmasse unter dem Marktwert verteilt, kann dies unter Umständen hohe Schenkungssteuern auslösen.


Es kann vorkommen, dass einzelne Erben auf einen Teil ihres Erbes zugunsten von Miterben verzichten. Vor einem Verzicht sollte unbedingt geprüft werden, ob im entsprechenden Kanton ein solcher Verzicht als eine Querschenkung eingestuft wird. Ist dies der Fall, schuldet der verzichtende Erbe die ordentliche Erbschaftssteuer auf seinem ursprünglichen Erbanteil, und auf der anderen Seite der begünstigte Miterbe die zusätzliche Schenkungssteuer auf dem Erbanteil, der ihm der verzichtende Erbe freiwillig überlässt. Diese Doppelbesteuerung fällt besonders dann ins Gewicht, wenn der Erbverzicht zugunsten von Geschwistern oder nicht gemeinsamen Nachkommen erfolgt.

Verzichten zum Beispiel die Nachkommen auf die Auszahlung ihres Erbteils zugunsten des überlebenden Elternteils, gilt dies als Schenkung der Nachkommen an den überlebenden Elternteil. Es ist zu prüfen, ob im entsprechenden Kanton Schenkungssteuern auf Schenkungen von Nachkommen an die Eltern anfallen und ob die Höhe der Schenkung eine allfällige Freigrenze übersteigt.


Erhebliche steuerliche Mehrbelastungen lassen sich in der Regel mit sorgfältiger Planung vermeiden. Gerne stehen wir Ihnen beratend zur Seite.


Ihr Impuls Treuhand Team





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