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Rangrücktritt bei Überschuldung einer Gesellschaft

Im Falle einer Überschuldung einer Gesellschaft (negatives Eigenkapital) nach Art. 725 Abs. 2 OR muss der Verwaltungsrat den Richter benachrichtigen. Eine oft gewählte vorübergehende Lösung, um von der Benachrichtigung des Richters abzusehen, ist die Rangrücktrittsvereinbarungserklärung auf Darlehen an die Gesellschaft. Oft handelt es sich beim Darlehensgläubiger um den Gesellschafter/Aktionär selbst. Er tritt also mit seiner Forderung gegenüber der Gesellschaft im Tilgungsrang hinter alle übrigen Gläubiger zurück. Mit anderen Worten handelt es sich hier um eine Stundung seiner Forderung, solange die Forderungen Dritter nicht durch Aktiven vollständig gedeckt sind. Ein Rangrücktritt sollte so berechnet werden, dass nicht nur die aktuell bestehende Überschuldung gedeckt ist, sondern auch zukünftige Verluste sowie ein zusätzlicher Reservebetrag. Allenfalls ist eine zusätzliche Darlehenszahlung notwendig, um den entsprechenden Betrag zu erreichen.


Weiter verzichtet der Gesellschafter mit der Rangrücktrittsvereinbarung im Falle eines Konkurses der Gesellschaft auf seine Forderung, bis alle Ansprüche der anderen Gläubiger gedeckt sind. In gewissen Fällen muss der Gesellschafter sein Darlehen in vollem Umfang abschreiben, weil nach der Tilgung der anderen Gläubiger keine flüssigen Mittel mehr vorhanden sind.


Eine Rangrücktrittsvereinbarung darf nur dann aufgelöst und das Darlehen an den Gläubiger zurückbezahlt werden, wenn ein Revisionsbericht ohne den Hinweis auf Art. 725 Abs. 2 OR (Überschuldung) vorliegt. Ist eine Gesellschaft eingeschränkt revisionspflichtig oder verzichtet ganz auf eine Revision (Opting-out), muss ein separater Revisionsbericht erstellt werden, damit die Aufhebung der Rangrücktrittsvereinbarung erfolgen kann.


Ein Rangrücktritt beseitigt weder die Überschuldung, noch verbessert er die Liquiditäts- und Ertragslage. Er ist eine Übergangslösung und verschafft der Unternehmung Zeit, um die Ertragslage zu verbessern. Es sind unbedingt auch andere Massnahmen für die Genesung der Gesellschaft zu ergreifen.


Ihr Impuls Treuhand Team






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