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Steuerlich anerkannte Zinssätze für Vorschüsse oder Darlehen

Kapitalgesellschaften können von ihren Gesellschaftern oder den ihr nahestehenden Personen Darlehen erhalten oder ihnen Darlehen gewähren. Werden die Darlehensverträge zu Konditionen wie mit unabhängigen Drittpersonen abgeschlossen, ist dies unproblematisch und wird von der Steuerverwaltung akzeptiert.


Es gibt verschiedene Kriterien für die Überprüfung, ob ein Darlehen einem Drittvergleich standhält. Dies sind z.B. Bonität oder Rückzahlungswille des Darlehensnehmers, vorhandene Sicherheiten, schriftlicher Darlehensvertrag usw.


Ein weiteres Merkmal für ein Darlehen ohne Drittvergleich ist, dass Darlehen an Gesellschafter oder ihnen nahestehende Dritte unverzinslich oder ungenügend verzinst werden. Der umgekehrte Fall – übersetzte Zinsen werden von der Gesellschaft an den Darlehensgeber (Beteiligte oder ihnen nahestehende Personen) ausbezahlt – ist ebenfalls ein Merkmal.


Darlehen und Vorschüsse an Beteiligte oder nahestehende Dritte sollten zu Mindestzinssätzen und Darlehen und Vorschüsse von Beteiligten oder nahestehende Dritte zu Höchstzinssätzen verzinst werden. Grundlage dient das jährlich überprüfte Merkblatt über die steuerlich anerkannten Zinssätze für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken der eidg. Steuerverwaltung. https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/direkte-bundessteuer/direkte-bundessteuer/fachinformationen/rundschreiben.html


Wird ein Darlehen von der Steuerverwaltung als simuliertes Darlehen, welches keinem Drittvergleich standhält, qualifiziert, gilt dies als geldwerte Leistung und stellt somit steuerpflichtiges Einkommen für den Gesellschafter dar. Auf der geldwerten Leistung ist die Verrechnungssteuer von 35 % geschuldet. Da die geldwerte Leistung nicht ordnungsgemäss deklariert und abgeführt wurde, wird der Betrag des simulierten Darlehens ins 100 hochgerechnet. Die finanziellen Folgen sind gravierend und sollten unbedingt vermieden werden.


Ihr Impuls Treuhand Team




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