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Überbrückungsleistungen

Die Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose wurde durch den Bundessrat per 1. Juli 2021 in Kraft gesetzt. Ziel ist es, dass bei einer Arbeitslosigkeit kurz vor Pensionierung infolge aufgebrauchtem Vermögen sowie Kapital aus der zweiten und dritten Säule keine Sozialhilfe beantragt werden muss.


Worum geht es? Verliert Jemand seine Arbeitsstelle nach dem 58. Altersjahr und ist nach 60 von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert, kann neu allenfalls eine Überbrückungsleistung bis zum Bezug der Altersrente beantragt werden. Es gelten verschiedene Voraussetzungen wie z.B. genügend lange Erwerbstätigkeit in der Schweiz und ein geringes Vermögen. Das Vermögen darf bei Einzelpersonen CHF 50'000.00 und bei Ehepaaren CHF 100'000.00 nicht übersteigen. Nicht zum Vermögen zählt das Pensionskassenguthaben bis zu einem Betrag von CHF 500'000.00. Des Weiteren müssen die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.


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Ihr Impuls Treuhand Team




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